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Der verantwortliche Beauftragte nach § 24 LSD-BG

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Im österreichischen Recht werden Verwaltungs­strafen in der Regel über die vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft verhängt. Diese verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortlichkeit bedeutet eine persönliche Haftung der Organe für die Geldstrafen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vertretungsbefugten Organe nach Wegen suchen, um diese in der Praxis relevante Verantwortung für Verwaltungs­strafen zu delegieren. Ein Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz.

Dazu sieht § 9 Abs 2 Verwaltungsstraf­gesetz (VStG) eine Maßnahme zur Haftungsverringerung vor: Die Bestellung von sogenannten verantwortlichen Beauftragten. Es gibt verschiedene Arten von verantwortlichen Beauftragten. Zudem sehen einzige Gesetze vor, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten an die jeweils zuständige Behörde zu melden ist.

Für den in der Praxis höchst bedeutsamen und haftungsträchtigen Bereich des Lohn- und Sozialdumpings ist in § 24 LSD-BG eine entsprechende Regelung vorgesehen. Dieser Beitrag zeigt auf, was in der Praxis bei der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Bereich des LSD-BG jedenfalls beachtet werden muss.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2019, 14) als PDF und bei Lindeonline.

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