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Der verantwortliche Beauftragte nach § 24 LSD-BG

Im österreichischen Recht werden Verwaltungs­strafen in der Regel über die vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft verhängt. Diese verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortlichkeit bedeutet eine persönliche Haftung der Organe für die Geldstrafen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vertretungsbefugten Organe nach Wegen suchen, um diese in der Praxis relevante Verantwortung für Verwaltungs­strafen zu delegieren. Ein Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz.