In der Entscheidung vom 12. 6. 1996, 9 ObA 2060/96y, hat der OGH ausgesprochen, dass für Feiertage im entgeltpflichtigen Krankenstand nicht das Krankenentgelt, sondern das Feiertagsentgelt zusteht. Im Jahr 2018 wurde diese Entscheidung bestätigt ( OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 13/18d). Im Folgenden werden weitere Detailfragen erörtert, insbesondere betreffend Feiertage während einer Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG oder während eines entgeltfreien Krankenstands. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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