Der VwGH führt aus, dass der Dienstnehmer steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG (Weiterbildungsgeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen hat. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 EStG erfüllt, sodass die in dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge einzutreten hat.
Eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat zu unterbleiben, wenn es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug iSd § 3 Abs 2 EStG in keinem Zusammenhang stehen.
Tritt der steuerfreie Bezug jedoch – wie im vorliegenden Fall – an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, hat eine Hochrechnung der Bezüge während der Zeit der Vollbeschäftigung zu erfolgen.
Da das BFG insoweit die Rechtslage verkannte, war seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Entscheidung: VwGH 27. 3. 2019, Ra 2018/13/0024.
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