Der VwGH führt aus, Entschädigungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG sind nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
Als derartige begünstigte Entschädigungen kommen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht. Die Pensionsabfindung ist als Ausgleich für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs 2 EStG ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften.
Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.
Ob dies gegenständlich der Fall ist, kann vom VwGH – mangels hinreichender Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung des BFG – nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Entscheidung: VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008.