Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeitsentgelt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 61/18f
Der ganze Artikel (PV-Info 5/2019, 23) als PDF und bei Lindeonline.
Lindeonline:
Sie haben noch kein Abonnement? Sichern Sie sich PV-Info als Zeitschrift mit Zugang zu Lindeonline.