Bei einfachen Arbeitsleistungen (hier Reinigungsleistungen), die aufgrund der Natur der zu verrichtenden Arbeit vorbestimmt sind, verbleibt dem einzelnen Auftragnehmer bei der Arbeitsleistung keinerlei Gestaltungsspielraum. Er schuldet in solchen Fällen daher kein Werk sondern seine Arbeitskraft.
Bei einfachen manuellen Hilfs- und Reinigungsleistungen erübrigen sich Weisungen über den Arbeitsablauf, da sich die Reihenfolge und der nähere Inhalt des Arbeitsablaufes aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ableiten und durch die stille Autorität des Empfängers dessen Weisungs- und Kontrollrecht unterliegen.
Entscheidung: BFG 18. 2. 2019, RV/7101552/2015, Revision nicht zugelassen, Revision eingebracht.