Zweck und Funktion der Ausgabe von Essensbons sind zu hinterfragen.
Für die Frage, welche Leistungen durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit die Leistungen mit den Arbeitsleistungen zusammenhängen oder vorrangig andere Ziele verfolgen.
Ist nur letzteres der Fall, wird in der Regel keine schlüssige Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer dauerhaften, nicht einseitig widerruflichen Leistung aus dem Arbeitsverhältnis angenommen. Der Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz liegt primär in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres typischerweise höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus zu konsumierende Mahlzeiten.
Nach einer Vorentscheidung geht dieser Zweck schon bei einer Arbeitsverhinderung im aufrechten Dienstverhältnis ins Leere, umso mehr aber bei pensionierten Arbeitnehmern. Die Ausnützung von Essensbons hängt bei ihnen in der Regel von persönlichen Lebensumständen und Gegebenheiten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mehr stehen.
Das führt bei dieser Personengruppe zu einem Funktionswandel der Essensbons. Sie können danach zwar noch als Sozialleistung, nicht aber als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung iS eines aufgesparten Entgelts aufgefasst werden.
Da sie daher einseitig abänderbar sind, ist im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf die weitere Ausgabe von Essensbons sowie die Herausgabe der Wertkarte zu verneinen.
Entscheidung: OGH 28. 3. 2019, 9 ObA 137/18i.