Es ist gesetzlich vorgesehen, dass ab 1. 1. 2020 nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Mit BGBl I 2019/23, ausgegeben am 21. 3. 2019, wurden Präzisierungen der gesetzlichen Grundlage vorgenommen und eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung sowie datenschutzrechtliche Begleitbestimmungen geschaffen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
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