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Der Brexit naht und ich kann Sie nicht gesichert über die Folgen aus arbeits- bzw sozial­versicherungsrechtlicher Sicht informieren. Zu groß ist derzeit noch die Ungewissheit, ob es ein harter Brexit wird oder nicht. Hinsichtlich Sozial­versicherung ist wohl fix, dass die EU-Sozial­rechtsver­ordnungen mit dem Austritt, also vermutlich ab 30. 3. 2019, nicht mehr gelten; bei Reisen nach Großbritannien besteht also kein grenzüberschreitender Kranken­versicherungsschutz mehr. Vermutlich gilt Großbritannien ab dem 30. 3. 2019 als bloßer Drittstaat, dh, dass nur die allgemeine, innerstaatliche Entsenderegelung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG gilt.

A1-Bescheinigung bei Entsendung in die EU, den EWR und in die Schweiz

Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer sowie in mehreren Staaten parallel beschäftigte Arbeitnehmer bleiben, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach den sozial­versicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates versichert. Vom Sozial­versicherungsträger des Entsendestaates wird das Dokument A1 ausgestellt. Die Unterlassung dieser Meldung bzw das Nichtmitführen des Dokuments ist verwaltungs­rechtlich strafbar – neben Verwaltungs­strafen drohen Probleme bei Leistungen nach Arbeitsunfällen und die Verweigerung des Zutritts zu Firmenräumlichkeiten.

Grundsätzlich sieht die VO (EG) 883/2004 keine „Anfangsphase“ von kurzen Auslandseinsätzen vor, für die kein A1-Dokument mitzuführen wäre, es wird nicht zwischen „kurzer“ Dienstreise und „längerer“ Entsendung unterschieden.

Die VO (EG) 883/2004 sieht folgende Differenzierung vor: Arbeitnehmer, die ihre Dienst­leistung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, unterliegen auf Basis der folgenden Bestimmungen weiterhin der Sozial­versicherungszuständigkeit des Ausgangsstaates:

  • Artikel 12: Entsendebestimmung: In diesem Fall erbringt der Versicherte die Beschäftigung vorübergehend für im Voraus geplant maximal 24 Monate im anderen Mitgliedstaat. Auch für sehr kurze Entsendungen von wenigen Tagen ist ein A1-Dokument zu beantragen.
  • Artikel 13: Kollisionsbestimmung: In diesem Fall übt der Versicherte seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aus. Laut DurchführungsVO (EG) 987/2009 ist eine Regelmäßigkeit dann gegeben, wenn die Tätigkeit im Einsatzstaat in einem Beobachtungs­zeitraum von zwölf Monaten mindestens 5 % der Gesamttätigkeit beträgt. Entsprechend der österreichischen Verwaltungspraxis wird die Bescheinigung in diesem Fall für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt, womit alle wiederholten Auslandseinsätze im ange­gebenen Einsatzstaat durch Ausstellung einer einzigen Bescheinigung abgedeckt sind, die auch gleichzeitig für mehrere Einsatzstaaten ausgestellt werden kann.

Erste Informationen zur neuen Karfreitagsregelung

Der Karfreitag wird mit Wirkung ab 2019 als gesetzlicher Feiertag aus dem ARG gestrichen. An dessen Stelle tritt für alle Arbeitnehmer ein Rechts­anspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr, der das vorhandene Urlaubskontingent verringert. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den gewünschten persönlichen Feiertag spätestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen, wobei für die ersten drei Monate nach Inkrafttreten eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen einzuhalten ist.

Anna Mertinz wird Sie in der nächsten Ausgabe der PV-Info detailliert informieren.

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