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Vergütung für Diensterfindung – ermäßigter Steuersatz

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Für die Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Bezug ausbezahlte Diensterfindungsvergütung dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 Teilstrich 3 EStG unterliegt, ist eine kalenderjahresbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen. Findet die Diensterfindungsvergütung im Jahressechstel überhaupt keine Deckung, unterliegt diese dem ermäßigten Steuersatz (Rechtslage ab 1. 1. 2016).


Entscheidung: BFG 5. 2. 2019, RV/2101067/2018,
Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.


⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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