Für die Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Bezug ausbezahlte Diensterfindungsvergütung dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 Teilstrich 3 EStG unterliegt, ist eine kalenderjahresbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen. Findet die Diensterfindungsvergütung im Jahressechstel überhaupt keine Deckung, unterliegt diese dem ermäßigten Steuersatz (Rechtslage ab 1. 1. 2016).
Entscheidung: BFG 5. 2. 2019, RV/2101067/2018,
Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.