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Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungs­kosten

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§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienst­verhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorge­gebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.

Kosten für Vertretungen stehen aufgrund der ausdrücklichen Normierung ( § 47 Abs 2 letzter Satz EStG) dem Dienst­verhältnis nicht entgegen und stellen Werbungs­kosten dar ( BFG 26. 6. 2018, RV/7102673/2015). Ein Gastbeitrag von Mag. Klemens Nenning.

Der ganze Artikel (PV-Info 02/2019, 23) als PDF und bei Lindeonline.

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