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Vertretungsärzte sind Dienstnehmer

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Zwar kann die Tätigkeit eines Arztes auch selbständig ausgeübt werden, die Erkenntnisse des VwGH gelangten aber doch nahezu ausschließlich zum Ergebnis, dass in Vertretungsfällen und Tätigkeiten in Spitälern von Dienst­verträgen auszugehen ist. Auch die Vertretungsärzte eines Ambulatoriums bilden hier keine Ausnahme (VwGH 14. 6. 2018, Ra 2018/08/0165). Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.

Der ganze Artikel (PV-Info 01/2019, 25) als PDF und bei Lindeonline.

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