Zwar kann die Tätigkeit eines Arztes auch selbständig ausgeübt werden, die Erkenntnisse des VwGH gelangten aber doch nahezu ausschließlich zum Ergebnis, dass in Vertretungsfällen und Tätigkeiten in Spitälern von Dienstverträgen auszugehen ist. Auch die Vertretungsärzte eines Ambulatoriums bilden hier keine Ausnahme (VwGH 14. 6. 2018, Ra 2018/08/0165). Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.
Der ganze Artikel (PV-Info 01/2019, 25) als PDF und bei Lindeonline.
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