Die von einer Saisonarbeitskraft in der Schweiz unter dem Titel einer „Ferienentschädigung“ mit dem laufenden Monatslohn gemeinsam bezogene Entlohnung unterliegt keiner begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988.
Entscheidung: BFG 2. 10. 2018, RV/4100393/2016 (Revision nicht zulässig).