Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen kommen zwar prinzipiell als Entlassungsgrund in Frage, den Arbeitgeber trifft aber die Beweispflicht dafür. Dies kann sich daher – insbesondere bei einer von der geltenden Regelung abweichenden innerbetrieblichen Praxis – als durchaus tückisch erweisen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 29. 5. 2018, 8 ObA 7/18i
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