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Verjährung von Zulagen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Anspruch auf Geldleistungen verjährt im Regelfall nach drei Jahren. Vergleichsver­handlungen stellen zwar einen Hemmungsgrund dar, aber nur, wenn diese Verhandlungen von beiden Seiten ernsthaft geführt werden. Im Ergebnis darf sich der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung von Forderungen daher – wie ein aktuelles Beispiel zeigt – nicht zu lange Zeit lassen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

Der ganze Artikel (PV-Info 11/2018, 20) als PDF und bei Lindeonline.

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