Der Anspruch auf Geldleistungen verjährt im Regelfall nach drei Jahren. Vergleichsverhandlungen stellen zwar einen Hemmungsgrund dar, aber nur, wenn diese Verhandlungen von beiden Seiten ernsthaft geführt werden. Im Ergebnis darf sich der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung von Forderungen daher – wie ein aktuelles Beispiel zeigt – nicht zu lange Zeit lassen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 25. 4. 2018, 9 ObA 24/18x
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