Seit 1. 1. 2013 wurde für arbeitsplatznahe Unterkünfte bis 30 m 2, die kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wurden, kein Sachbezug zum Ansatz gebracht, wenn „ die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist.“ Mit einer Änderung der SachbezugswerteVO (BGBl II 2018/237, ausgegeben am 6. 9. 2018) entfallen die streng ausgelegten und impraktikablen Kriterien hinsichtlich Dienstwohnungen. Ein Beitrag von Nina Jandl.
Der ganze Artikel (PV-Info 11/2018, 1) als PDF und bei Lindeonline.
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