Das nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortlaufende Krankenentgelt ist bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht relevant. Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (bis zur Ausschöpfung oder dem vorherigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Das Arbeitsverhältnis ist somit mit dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Eintritt des Kündigungstermins aufgelöst. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts, der nur dann entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fiktiv über den Termin der (rechtmäßigen) Beendigung hinaus gedauert hätte, kann somit nicht mehr entstehen.
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