Ein einseitig angeordneter Zeitausgleich gilt auch dann als verbraucht, wenn währenddessen ein Krankenstand eintritt. Auch im Falle eines (zulässigerweise) einseitig vom Arbeitgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung angeordneten Zeitausgleichs ist davon auszugehen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum nichts am Zeitausgleich und damit am Abbau der Gutstunden ändert. Ein Gastbeitrag von Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 10/18p
Normen: § 76 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz und § 36 Abs 1 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz iVm § 71 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
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