Bei der Auszahlung von Krankengeld ist der Freibetrag gemäß § 69 Abs 2 EStG in Höhe von 30 € täglich nur durch die auszahlende Stelle bei der Ermittlung der pauschalen vorläufigen Lohnsteuer zu berücksichtigen. Im Rahmen der Pflichtveranlagung stehen diese Freibeträge nicht mehr zu. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Entscheidung: BFG 22. 5. 2018, RV/7102042/2018
Norm: § 69 Abs 2 EStG
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