Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten möglich. Dies gilt auch nach einer Elternkarenz. Ein Recht auf Beibehaltung der zuvor ausgeübten Beschäftigung besteht daher nicht. Ein Beitrag von Dr. Andras Gerhartl.
Entscheidung: OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 6/18z
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