Das MSchG kennt im Gegensatz zum APSG keine Fristenhemmung für die Weiterverwendungszeit ausgelernter Lehrlinge. Bei Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungszeit läuft dieses daher während einer Mutter- oder Väterkarenz ab. Ein Beitrag von Christa Kocher.
Entscheidung: OGH 28. 11. 2017, 9 ObA 99/17z
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