Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Lohnersatz. Durch das Durchschnittsprinzip (Heranziehen des Verdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes) kann es aber zu einem Verdienstausfall kommen. Der Entfall von Überstunden, die aufgrund des Verbots von Überstundenleistungen nach dem MSchG nicht mehr erbracht werden dürfen, führt zwar zu einem Verdienstausfall, der aber bei der Berechnung des Wochengeldes nicht zulasten der Versicherten gehen darf. Ein Beitrag von Christa Kocher.
Entscheidung: OGH 14. 11. 2017, 10 ObS 115/17k
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