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Kein Arbeitslosgengeld bei Beschäftigung in Form eines Praktikums

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit voraus. Diese Anspruchs­voraussetzung fehlt bei Ausübung einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist aber nicht nur bei Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu bejahen, sondern kann auch bei einem Praktikum vorliegen. Es kommt daher nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit an. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

Der ganze Artikel (PV-Info 7/2018, 18) als PDF und bei Lindeonline.

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