In einem Verfahren vor dem OGH war fraglich, welche Regelung konkret anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungstatbestände zusammentreffen, also ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, und ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt. Nach Ansicht des OGH hat das Feiertagsentgelt nach dem ARG Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG.
Entscheidung: OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 13/18dDa die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Die Arbeit ist dann wegen des Feiertags ausgefallen. Eine Arbeitsverhinderung kann nämlich nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Dieser Feiertag verlängert daher den Entgeltfortzahlungszeitraum.
Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer am Feiertag zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, weil nur dann kann er auch an der Leistung seiner Arbeit durch die Krankheit verhindert sein. Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch vom VwGH vertreten und von den Gebietskrankenkassen so gehandhabt.