Übt ein Vertragsbediensteter eine Nebentätigkeit als Hausbesorger im Amtsgebäude aus, unterliegt auch diese Tätigkeit dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Mit der Pragmatisierung endet daher auch die Vereinbarung über die Verrichtung von Hausbesorgerangelegenheiten. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 30. 1. 2018, 9 ObA 127/17t
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