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Eckpunkte des Budgetbegleit­gesetzes 2018-2019

(Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen) (Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen)

Abschnitt Soziales, BGBl I 2018/30, ausge­geben am 16. 5. 2018. Unter anderem werden die begleitenden Maßnahmen zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung und die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit besprochen. PV-Info wird Sie in einer der kommenden Ausgaben detailliert informieren.

  • Begleitende Maßnahmen zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM):
    Für Eintritte nach dem 15. des laufenden Monats endet die Frist für die Vorlage der mBGM mit dem 15. des übernächsten Monats.
    Die mBGM für freie Dienstnehmer ist bis 15. des auf die Entgelt­zahlung folgenden Monats zu übermitteln, wenn das Entgelt für mehrere Monate gewährt wurde.
    Für den Zusatzbeitrag zur Kranken­versicherung von Angehörigen ist künftig die aktuelle mBGM des Versicherten maßgeblich.
    Durch eine Übergangsbestimmung gelten trotz Einführung der mBGM ab 1. 1. 2019 die bisherigen Melde­pflichten samt Sanktionen für Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018 weiter.
  • Ermessensspielraum für den Verzicht auf Festsetzung von Säumniszuschlägen für verspätete Anmeldungen oder fehlende Daten zur Anmeldung.
  • Für Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Abgabe der mBGM wird eine betragliche Höchstgrenze pro Versicherungsträger in Höhe der fünffachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: 171 €) festgelegt.
  • Für Meldeverstöße im Zusammenhang mit der mBGM werden bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
  • Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit in zwei Jahresschritten: 2019 ist Altersteilzeit frühestens sechs Jahre, 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.
  • Im Jahr 2018 bleibt der Nachtschwerarbeitsbeitrag unverändert bei 3,4 %; es entfällt somit die auf 3,7 % geplante Erhöhung.
Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 1) als PDF und bei Lindeonline.

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