nunmehr ist er also vorbei, der 25. 5. 2018, und damit das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Nahen des 25. 5. 2018 konnte einem ob der zahlreichen E-Mail-Aufforderungen, weiterhin Newsletter zugesendet erhalten zu wollen, kaum entgehen. Steuerberater, die die Personalverrechnung von Mandanten durchführen, sind noch immer damit beschäftigt, zu argumentieren, warum sie datenschutzrechtlich nicht „Auftragsverarbeiter“ (Art 4 Z 8 DSGVO), sondern „Verantwortlicher“ (Art 4 Z 7 DSGVO) im Sinne der DSGVO hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrags zur Erstellung der Personalverrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Anna Mertinz hat für uns die letzte Änderung des Datenschutzgesetzes, die von den Medien als große Erleichterung für die Unternehmen angepriesen wurde, zusammengefasst. Fazit: Man darf den Datenschutz auch weiterhin nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Noch immer ist es schwierig, Leitlinien für die (Nicht-)Anerkennung von „Werkverträgen“ auszumachen. Michael Seebacher und Christa Kocher zeigen anhand von Judikaturbeispielen, dass nicht in allen Fällen die Weisungsbindung für die Qualifikation eines Dienstverhältnisses ausschlaggebend ist, sondern oftmals eine starke organisatorische Eingliederung.
Thomas Rauch beleuchtet verschiedene Aspekte des Themas „Arbeitspause“: Zum einen zeigt er, dass nicht jede Arbeitsunterbrechung eine Pause mit Erholungswert im Sinne des Arbeitsrechts ist. Zum anderen dürfte Ersatzruhe auch für passive Reisezeiten als Beifahrer während der Wochenendruhe gebühren.
Ich wünsche Ihnen, dass sich nach DSGVO und Sonderzahlungen eine ruhigere Zeit für Sie einstellt!
Ihre Monika Kunesch