Editorial
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Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

nunmehr ist er also vorbei, der 25. 5. 2018, und damit das Inkrafttreten der Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO). Das Nahen des 25. 5. 2018 konnte einem ob der zahlreichen E-Mail-Aufforderungen, weiterhin Newsletter zugesendet erhalten zu wollen, kaum entgehen. Steuerberater, die die Personalver­rechnung von Mandanten durchführen, sind noch immer damit beschäftigt, zu argumentieren, warum sie datenschutz­rechtlich nicht „Auftragsverarbeiter“ (Art 4 Z 8 DSGVO), sondern „Verantwortlicher“ (Art 4 Z 7 DSGVO) im Sinne der DSGVO hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrags zur Erstellung der Personalver­rechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Anna Mertinz hat für uns die letzte Änderung des Datenschutz­gesetzes, die von den Medien als große Erleichterung für die Unternehmen angepriesen wurde, zusammengefasst. Fazit: Man darf den Datenschutz auch weiterhin nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Noch immer ist es schwierig, Leitlinien für die (Nicht-)Anerkennung von „Werkverträgen“ auszumachen. Michael Seebacher und Christa Kocher zeigen anhand von Judikaturbeispielen, dass nicht in allen Fällen die Weisungsbindung für die Qualifikation eines Dienst­verhältnisses ausschlag­gebend ist, sondern oftmals eine starke organisatorische Eingliederung.

Thomas Rauch beleuchtet verschiedene Aspekte des Themas „Arbeitspause“: Zum einen zeigt er, dass nicht jede Arbeitsunterbrechung eine Pause mit Erholungs­wert im Sinne des Arbeits­rechts ist. Zum anderen dürfte Ersatzruhe auch für passive Reisezeiten als Beifahrer während der Wochenendruhe gebühren.

Ich wünsche Ihnen, dass sich nach DSGVO und Sonder­zahlungen eine ruhigere Zeit für Sie einstellt!

Ihre Monika Kunesch

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