Abschnitt Soziales, BGBl I 2018/30, ausgegeben am 16. 5. 2018. Unter anderem werden die begleitenden Maßnahmen zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung und die Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit besprochen. PV-Info wird Sie in einer der kommenden Ausgaben detailliert informieren.
- Begleitende Maßnahmen zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM):
– Für Eintritte nach dem 15. des laufenden Monats endet die Frist für die Vorlage der mBGM mit dem 15. des übernächsten Monats. – Die mBGM für freie Dienstnehmer ist bis 15. des auf die Entgeltzahlung folgenden Monats zu übermitteln, wenn das Entgelt für mehrere Monate gewährt wurde. – Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von Angehörigen ist künftig die aktuelle mBGM des Versicherten maßgeblich. – Durch eine Übergangsbestimmung gelten trotz Einführung der mBGM ab 1. 1. 2019 die bisherigen Meldepflichten samt Sanktionen für Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018 weiter. - Ermessensspielraum für den Verzicht auf Festsetzung von Säumniszuschlägen für verspätete Anmeldungen oder fehlende Daten zur Anmeldung.
- Für Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Abgabe der mBGM wird eine betragliche Höchstgrenze pro Versicherungsträger in Höhe der fünffachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: 171 €) festgelegt.
- Für Meldeverstöße im Zusammenhang mit der mBGM werden bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
- Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit in zwei Jahresschritten: 2019 ist Altersteilzeit frühestens sechs Jahre, 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.
- Im Jahr 2018 bleibt der Nachtschwerarbeitsbeitrag unverändert bei 3,4 %; es entfällt somit die auf 3,7 % geplante Erhöhung.
Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 1) als PDF und bei Lindeonline.
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