Die Rollenverteilung in der Arbeitswelt scheint auf den ersten Blick ziemlich klar zu sein: Der Arbeitgeber ist der Chef, der bestimmt, was getan werden muss. Und der Arbeitnehmer ist der Angestellte, der die zugewiesene Arbeit gegen Bezahlung erledigt. Aber manchmal sind es genau die scheinbar einfachen Dinge, die einem dann Kopfzerbrechen bereiten oder zumindest unsicher werden lassen.
Zum wiederholten Mal hat sich der VwGH mit der kniffligen Frage auseinandergesetzt, wer als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber bei überlassenen Geschäftsführern anzusehen ist. Mit dem vorliegenden Erkenntnis festigte der VwGH die Rechtsprechung, wonach diese Rolle bei der Überlassung zur Verrichtung von „Geschäftsführertätigkeiten“ an eine GmbH dem Entleiher (= Beschäftiger) zukommt ( VwGH 7. 9. 2017, Ro 2014/08/0046). Christian Artner.
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