Zur steuerlichen Begünstigung von Zuschlägen aus einem Überstundenpauschalübereinkommen ist insbesondere eine Vereinbarung über die Anzahl der enthaltenen und zu leistenden Überstunden erforderlich. Ohne vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung ist keine Prüfung möglich, ob durch die Gewährung eines Zuschlags der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlags aus dem Grundlohn erfolgt ( BFG 2. 10. 2017, RV/7103329/2016). Die Verwaltungspraxis sieht bei Glaubhaftmachung tatsächlich geleisteter Überstunden in diesen Fällen eine Steuerbegünstigung vor (vgl Rz 1162 LStR 2002). Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
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