Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch in der Kommunalsteuer besonders geregelt. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist gemäß § 3 Abs 3 KommStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (im Sinne des § 2 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, das heißt Unternehmer im Sinne des KommStG. Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am 29. 1. 2018 vom BMF veröffentlichte KommStG-Information (BMF-010222/0114-IV/7/2017, Stand: Jänner 2018) ersetzt die bisher geltende. Im Folgenden sollen die für Körperschaften öffentlichen Rechts relevanten Aussagen der KommStG-Information zusammengefasst werden. Ein Gastbeitrag von Mag. Daniela Sperz, LL.M.
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