Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 10 Abs 3 UrlG).
Die Verlängerungstage sind wie bei der Urlaubsersatzleistung eines laufenden Urlaubsjahres zu berechnen. Im Gegensatz dazu gebührt aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung (§ 10 Abs 2 UrlG).
Hat der Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen, als ihm aliquot zusteht, hat nur bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts zu erfolgen. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen (§ 10 Abs 1 UrlG) (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr 4/März 2018).