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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr 552,50 Euro monatlich, im 2. Lehrjahr 693,10 Euro monatlich, im 3. Lehrjahr 933,10 Euro monatlich und im 4. Lehrjahr 1.099,40 Euro monatlich. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. 5. zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. 11. zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn im Sinne des § 1 Abs 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von 8,20 Euro heranzuziehen.

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. 2. 2018 in Kraft (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen festgesetzt wird, BGBl II 2018/27).

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