Die private Nutzung eines Firmen-Kfz führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der im Rahmen der Lohnverrechnung als Sachbezug berücksichtigt wird. Verwendet der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Zwecke, die zum Abzug von Werbungskosten berechtigen, sind der Wert des zugeflossenen Sachbezugs oder ein entsprechender Anteil davon abzugsfähig.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses die Nutzung des überlassenen Firmen-Kfz darin besteht, dass steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten durchgeführt werden (BFG 21. 7. 2017, RV/2101365/2016). Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
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