Wird die Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin durch Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion beendet, liegt eine Betriebsaufgabe gemäß § 24 Abs 1 EStG vor. Abfindungszahlungen anlässlich des Ausscheidens sind als Aufgabegewinn der Begünstigung des § 24 Abs 4 EStG zugänglich (BFG 10. 7. 2017, RV/6100407/2016). Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Der ganze Artikel (PV-Info 2/2018, 21) als PDF und bei Lindeonline.
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