Bereits seit 1. 1. 2017 dürfen Aushilfskräfte unter bestimmten Bedingungen steuerfrei arbeiten. Die Begünstigung gilt gleichzeitig auch für den Dienstgeber, da die Arbeitslöhne von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) befreit wurden. Nunmehr treten ab 1. 1. 2018 Sonderbestimmungen in der Sozialversicherung in Kraft, die mit der steuerlichen Aushilfenregelung des § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG zusammenhängen.
Zur weiteren Entlastung der Dienstgeber werden die Beiträge zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung getragen. Im Gegenzug muss der Dienstgeber einen pauschalen Dienstnehmerbeitrag und die Arbeiter- bzw Landarbeiterkammerumlage einbehalten und die Dienstnehmerbeiträge an die Gebietskrankenkasse abführen. Lesen Sie den Beitrag von Christian Artner.
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