ich wünsche Ihnen ein herzliches Grüß Gott im neuen Jahr – ich freue mich, dass wir einander wieder „lesen“. Das neue Jahr wird gleich mit einem Highlight für die Personalverrechnung eingeleitet, der sozialversicherungsrechtlichen Neuregelung für Aushilfskräfte. Wir Personalverrechner/-innen sind ja durch die steuerrechtliche Bestimmung schon Einiges gewöhnt – das Sozialversicherungsrecht kann aber die steuerrechtliche Komplexität noch toppen. Wir haben für die Aufbereitung dieses Themas wiederum Christian Artner gewinnen können – einen Sozialversicherungs-Vollprofi, doch auch er kann Sie noch nicht vollständig über alle Kuriositäten zu diesem Thema, beispielsweise einen SV-Dienstnehmeranteil für geringfügig Beschäftigte oder die Beitragseinzahlung des Dienstgebers direkt auf ein Beitragskonto eines Dienstnehmers, informieren. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (wiederum) um ein Jahr auf 2019 verschoben wurde, wird als Übergangslösung für das Jahr 2018 eine Beitragsgrundlagenmeldung mittels „Excel-Listen“ installiert. Dieses Verfahren ist aber noch im GKK-internen Prüfungsverfahren. Christian Artner wird daher in einer der folgenden Ausgaben der PV-Info ein umfangreiches Praxisbeispiel mit mehreren geringfügig Beschäftigten, allen Formularen und Abrechnungsunterlagen nachliefern.
Der Jahreswechsel ist Berechnungszeit für die Personalrückstellungen – Thomas Kiesenhofer vervollständigt in dieser Ausgabe die Informationen zur Berechnung der Personalrückstellungen um die Details zu den Rückstellungen für Urlaube, Überstunden und Zeitguthaben.
Die Insolvenz-Entgeltsicherung umfasst nur die Entgeltansprüche während der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsfristen – Thomas Rauch zeigt anhand einer aktuellen Entscheidung des OGH, dass dieses Prinzip auch auf befristete Dienstverträge ausgedehnt wird und entsprechende Entgeltansprüche nur für den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist unter Außerachtlassung des Umstands der Befristung bestehen. In Zeiten des potenziellen Lohn- und Sozialdumpings hat Christoph Wiesinger die im Hinblick auf eine mögliche Unterentlohnung wichtige Unterscheidung zwischen Naturalentgelt und Aufrechnung für Sie dargestellt.
Die Zeit der Arbeitnehmerveranlagungen kommt wieder und damit die Wünsche von „Vertretern“ an ihre Arbeitgeber, eine Bestätigung dafür auszustellen, dass Vertretertätigkeit überwiegend im Außendienst erbracht wird. Dass nicht jede Außendiensttätigkeit als Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung für pauschale Werbungskosten gilt, schildert Ihnen Michael Seebacher.
Die Spatzen haben es bereits von den Dächern gepfiffen – der Beschäftigungsbonus wird gestoppt: Am 1. 1. 2018 wurde von der neuen Bundesregierung verlautet, dass Anträge nur mehr bis 31. 1. 2018 gestellt werden können. PV-Info wird Sie auf dem Laufenden halten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für das Personalverrechnungsjahr 2018!
Ihre Monika Kunesch