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Sonstige arbeits­rechtliche Neuerungen

Im Jänner 2017 wurden einige arbeits­rechtliche Änderungen im BGBl kundgemacht, die hier kurz vorgestellt werden, Es handelt sich dabei um die Familienhospizkarenz betreffende Änderungen im Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz, um Änderungen im ArbVG und um Änderungen bei der Kurzarbeit.

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Gemäß § 14b AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Herabsetzung oder Änderung der Lage der Arbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeits­entgelts zur Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (dazu zählen auch Wahl- und Pflegekinder oder leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) verlangen. Diese Maßnahme kann zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum beantragt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Wurde die Maßnahme voll ausgeschöpft, kann diese ab 1. 7. 2017 höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll (Änderung des AVRAG durch das Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz, BGBl I 2017/30, ausge­geben am 18. 1. 2017). Dies gilt auch dann, wenn keine Hinweise auf ein neues Krankheitsbild oder eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegen.

Änderungen im ArbVG

Die Funktionsperiode der Belegschaftsvertretung wird auf fünf Jahre verlängert. Dies betrifft den Betriebsrat, den Zentralbetriebsrat und die Konzernvertretung sowie den Europäischen Betriebsrat und den SE-Betriebsrat.

Das Höchstausmaß des Anspruchs auf Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der Arbeits­leistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wurde auf drei Wochen und drei Arbeitstage pro Funktionsperiode verlängert.

Diese Änderungen traten mit 1. 1. 2017 in Kraft und gelten für alle Organe, deren Konstituierung nach dem 31. 12. 2016 erfolgt (BGBl I 2017/12, ausge­geben am 17. 1. 2017).

Kurzarbeit

Durch Novellierungen des AMSG und des AMPFG kam es auch zu Änderungen bei der Kurzarbeit. So können nunmehr Aufwendungen für die Beiträge zur Sozial­versicherung bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit ab Beginn der Maßnahme abgegolten werden. Beide Maßnahmen können überdies bis zu einer Gesamtdauer von 24 (statt bisher 18) Monaten gefördert werden. Diese Neuregelungen gelten für alle seit 1. 1. 2017 neu eingebrachten Beihilfenbegehren.

Die Beihilfen bei Kurzarbeit und bei Kurzarbeit mit Qualifizierung sind nunmehr auf unbestimmte Zeit wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln und mit einer Obergrenze von 20 Mio € jährlich limitiert. Die bisherige gesetzliche Befristung dieser Rechtsfolgen bis 2019 wurde aufgehoben (BGBl I 2017/31, ausge­geben am 18. 1. 2017).

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