Seit der Neuregelung der Mitarbeiterrabatte mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118 (siehe ausführlich Prinz, Änderungen im Bereich der Steuer- und Beitragsbefreiungen, PV-Info 8/2015, Seite 14 ff), wurde immer wieder die steuerrechtliche Behandlung jener Teile der Mitarbeiterrabatte in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zur Diskussion gestellt, die nicht steuerfrei abgerechnet werden können. Insbesondere aus der jüngeren Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Abgrenzung von laufenden und sonstigen Bezügen nach den allgemeinen Kriterien zu erfolgen hat und folglich die lohnsteuerliche Behandlung definiert wird.
Hinweis für die Praxis
Gleiches muss wohl bei Vorteilen gelten, welche die Freibeträge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 14 und 15 EStG überschreiten. Sie führen also entweder zu einer Einordnung als laufende Bezüge (mit sechstelerhöhender Wirkung) oder als sonstige Bezüge (also sechstelverbrauchende Sonderzahlungen gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG). Rz 84 LStR 2002 deckt sich unter Hinweis auf VwGH 19. 3. 1997, 95/13/0070, grundsätzlich mit dem angeführten Erkenntnis, wonach für die Zuordnung von Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 EStG maßgebend ist, dass sich diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Allerdings enthalten die LStR 2002 Ausführungen, wonach über den steuerfreien Betrag von 300 € jährlich hinaus geleistete Beiträge des Arbeitgebers nach den Bestimmungen des § 67 Abs 10 EStG zu versteuern sind. Bei konsequenter Umsetzung der Judikatur des VwGH wäre diese Aussage in Rz 84 LStR 2002 wohl zu überdenken.