Nach § 2 Abs 1 Z 1 Pendlerverordnung ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung dann unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO verfügt (lit b) oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit im Behindertenpass eingetragen ist (lit c).
Die Bestimmung sieht damit – abweichend von der bis zum Inkrafttreten der Pendlerverordnung geltenden Rechtslage, nach der in Bezug auf die Feststellung der Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel die allgemeinen Bestimmungen der BAO galten und demnach als Beweismittel alles in Betracht kam, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich war (vgl VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0197) – eine bindende Beweisregel vor. Der Nachweis einer Unzumutbarkeit mittels eines ärztlichen Gutachtens oder Attestes kommt daher nicht (mehr) in Betracht.