Ja. Wird im Anschluss an die Wiedereingliederungsteilzeit eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit (bzw Teilpension/erweiterte Altersteilzeit oder Bildungsteilzeit) getroffen, so ist der davor gelegene Zeitraum der Wiedereingliederung so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Normalarbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes vorgelegen wären.
Für die Dauer einer Altersteilzeit sowie einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) darf keine -Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden (Quelle: Mag. Wolfgang Böhm in NÖDIS Nr. 12/Oktober 2017).