Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsanwalt bei Pensionsantritt laut Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B ein Rechtsanspruch auf Teilabfindung seiner Zusatzpension eingeräumt wird, ist der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG zu versteuern. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
§ 67 Abs 4 EStG knüpft an Bundes- und Landesgesetze sowie Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen an, soweit darin „Abfertigungen“ und „Ablösungen“ von Pensionen sowie „Abfindungen“ geregelt sind.
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