Der VwGH hat nun abermals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG um keine Bestrafung handelt. Mit dem Beitragszuschlag wird lediglich ein durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachter Mehraufwand in der Verwaltung abgegolten.
(M. K.) – Der Beitragszuschlag ist daher nicht als Bestrafung, sondern vielmehr als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu verstehen. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Meldepflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, dass das Unterbleiben der Anmeldung der Dienstnehmer lediglich durch eine „entschuldbare Verwechslung“ verursacht worden ist (VwGH 3. 4. 2017, Ra 2016/08/0098).