Allgemeines, Aus der Zeitschrift
Schreibe einen Kommentar

Vorzeitige Alterspension und geringfügig beschäftigter Gesellschafter

Neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension darf keine versicherungs­pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung schaden dagegen nicht. Wie verhält es sich aber für einen mitarbeitenden Gesellschafter mit Gewinnen der GmbH? Sie sind zum geringfügigen Entgelt immer dazuzurechnen, meinte die PVA und forderte die Pension für fast ein Jahr zurück. So pauschal kann man das nicht sagen, meinte der OGH und sprach im Anlassfall die Pension wieder zu.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2017, 8) als PDF und bei Lindeonline.

Lindeonline:

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.