ulrike

Verfasste Forenbeiträge

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  • #19945

    DANKE

    #19943

    Vielleicht habe ich meine Frage falsch formuliert.
    Dieser Geschäftsführer ist keine Dienstnehmer!
    Er unterliegt sowieso keinen KV da kein DN. Er hat lediglich Geschäftsführerbezüge die DB/DZ/KOMMST pflichtig gerechnet werden müssen.

    Meine Frage ist ob seine ausbezahlten Tagesgelder DB/DZ/KOMMST auch pflichtig zu rechnen sind. So viel ich weiß hat es dazu schon Kommentare zu bezahlte Reisekosten an wensentlich beteiligten Geschäftsführer gegeben aber ich finde diese leider nicht.

    #19931

    Ist da nicht zu unterscheiden zwischen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Anspruch.
    Der arbeitsrechtliche Anspruch kann ja geringer sein als die steuerrechtliche Möglichkeit. Man muß dann überprüfen ob der arbeitsrechtliche Anspruch auch steuerrechtlich gedeckt ist.
    Besteht z.B. arbeitsrechtlich ein geringerer Diätenanspruch und zahlt man steuerrechtlich die höchst möglichen Diäten, handelt es sich um eine freiwillige Überzahlung die aber begrenzt steuerfrei abgerechnet werden können. Aber es ist keine „Mußzahlung“ (da arbeitsrechtlich ein geringerer Anspruch besteht)

    Ich habe das so verstanden, aber sollte meine Ansicht falsch sein dann bitte um Richtigstellung.

    L.G.

    #19851

    Ich weiß die Antwort bereits, es gilt auch für FA lt. AbgEO

    #19131

    Also wenn du so ein schlechtes Gewissen haben mußt, wenn dich dein Chef „kontrolliert“ dann wirst du wahrscheinlich einiges an privates während der Arbeitszeit machen.
    Und du darfst nicht vergessen, die Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber und der Comupter gehört auch dem Arbeitgeber.

    Sorry, aber ich würde dir auch nicht vertrauen

    #18751

    den 6. Rang! Jede Exektion ist je nach Eingangsstempel nach Rängen zu ordnen.

    L.G.
    Ulrike

    #18533

    Hallo Bina!

    Ich rechne selber auch Gastgewerbe ab.
    Wenn der Eintritt nach dem 1. November des Jahres erfolgt, ist die Sonderzahlung für 2006 erst im Jänner oder Februar 2007, je nachdem wenn die 2 Monate erreicht sind, auszuzahlen.

    Das mit dem Jahressechstel ist einfach so. Es wäre viel problematischer wenn der Dienstnehmer im Jänner austritt und er hätte keinen Sonderzahlungsanspruch. Dann wäre wohl ein Problem mit der Rückrechnung aus dem Vorjahr.

    L.G.

    #18524

    Vielen Dank und ich bin sehr sehr erfreut, dass Sie wieder „im Lande“ sind.

    L. G.
    Ulrike

    #18344

    Ich möchte dazu noch folgendes ergänzen:

    Wenn eine Schmutzzulage laut tatsächlichen Stunden der Verschmutzung und steuerfrei und auch SV-frei abgerechnet wird, dann handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Voraussetzung ist auch, dass die Bekleidung von DN selbst gereinigt wird.
    Diese wäre dann nicht in die Schnittberechnung (Ausfallsprinzip) einzurechnen.

    L.G.

    #18135

    Der Abfertigungsanspruch richtet sich nach dem Ende des Dienstverhältnisses, somit wären es 3 ME.
    Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem letztmöglichen Termin zum Ausspruch der Kündigung, in deinem Fall ist das der 15. September somit
    bleibt es bei 4 Wochen Kündigungfrist zum Ende der Arbeitswoche

    LG

    #18127

    Hallo Viktoria!

    Im Gastgewerbe werden die Sonderzahlungen berechnet vom KV-Lohn + 15 % maximal den bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit.

    z. B. KV Lohn 1200,–
    tatsächlicher Lohn 1300,–

    Sonderzahlung : 1200,– + 15% = 1380,– = UZ/WR je 1300,–

    Diese Bestimmungen findest du im KV Gastgewerbe

    LG

    #18111

    Der anzusetzende Sachbezug ist um den monaltichen Kostenbeitrag zu mindern.
    Gegegebenenfalls ist der Beitrag noch vom Nettogehalt abzuziehen.

    L.G

    #18008

    Ja, da gilt das Lohnausfallprinzip.
    Wenn er 1000,– netto incl 9 Üst-Pauschale erhält, dann sind diese auch während des Krankenstandes und des Urlaubes zu zahlen.

    L G

    #17954

    Danke Clara, dass war auch meine Frage ob Z 7 genügt für die Voraussetzung.
    Ich habe selber auch sehr wenig darüber gefunden!

    Auch danke an alle anderen Antworten obwohl ich die Erste nicht verstanden haben.

    L.G.

    #17643

    Danke Martin, aber ich habe das meinen Klienten auch vorgeschlagen aber er will es nur monatlich auszahlen!

    Wie würdest du das handhaben mit Feiertage, Urlaub und Überstunden ?

    L.G.

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