thirsty

Verfasste Forenbeiträge

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  • #24774

    Hallo!

    Der Anspruch auf Urlaub besteht natürlich. Für den Zeitraum 25.08. bis 31.10. kommen da 4,66 Tage zusammen.
    Die Konsumation vom Urlaub ist theoretisch möglich, der Urlaub muss aber einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt werden. Einseitiger Urlaubsantritt ist nur in Ausnahmefällen möglich (vgl § 8 AngG). Sollten die Urlaubstage nicht konsumiert werden, werden die in Form einer Urlaubsersatzleistung ans Dienstverhältnis angehängt, gehen also nicht verloren.

    LG
    thirsty

    #24772

    Erfahrung mit der GKK habe ich diesbezüglich leider keine. Meine Rückfragen auf A+E Bestätigungen bezogen sich immer nur auf Krankenstände über 1-2 Tage, die der GKK nicht vorlagen bzw. Rücksprachen weil plötzlich jemand, der vor 6 Monaten eingetreten ist, 8 oder 10 Wochen EFZ bei uns hatte

    Auf der A+E Bestätigung werden die Arbeitstage angeführt. Eine Argumentation mit 3 Tage Krankenständen bei 3-Tage-Woche bei der GKK dürfte daher erfolgreich sein. Eine weitere Meinung dazu wäre sicher nicht verkehrt.

    Kurze Zwischenfrage: Hast du bereits bei der GKK direkt angerufen und das fiktiv erläutern können? Die Meinung der GKK dazu wäre sicher interessant

    LG
    thirsty

    #24770

    ich zitiere mal:
    „Ermittlung der Anspruchsdauer
    Die Entgeltfortzahlungsdauer ist in Wochen festgelegt. Sie erhöht sich abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses. Unter einer Woche sind immer 7 Kalendertage zu verstehen.

    Die konkrete Anzahl der Arbeitstage spielt grundsätzlich keine Rolle. Daher sind auch arbeitsfreie Tage (wie z.B. das Wochenende) bei der Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen.“ (http://www.noedis.at/portal27/portal/dgnoegkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.680210)

    heißt für mich grob gesagt, wenn ein Teilzeitangestellter mit Arbeitstagen Mo-Mi sich für diese krank schreiben lässt, dann hat er eine Woche Entgeltfortzahlung aufgebraucht. Von Umrechnung in Arbeitstagen lese ich hier nichts. Dies ist aber nur eine Interpretation meinerseits und meine Vorgehensweise diesbezüglich (und natürlich ohne Gewähr). Ich hoffe, dass hier jemand noch eine Einschätzung abgibt

    LG

    #24768

    Hallo!

    da eine Gleitzeitvereinbarung immer die Schriftform benötigt, ist das Verhalten der Prüferin zumindest legitim.
    die WKS schreibt folgendes:

    „Vorsicht!
    Schriftlichkeit ist absolutes Formerfordernis einer Gleitzeitvereinbarung. Der mündliche Abschluss einer Gleitzeitvereinbarung ist rechtsunwirksam und kann zu Überstundennachforderungen führen!“ Quelle: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Arbeitszeit/Gleitende_Arbeitszeit.html

    Vllt findet ihr die Vereinbarungen noch, ansonsten hilft nur in den sauren Apfel beißen bzw. lasst euch z.B. von der WKS beraten 🙁

    LG
    thirsty

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