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  • als Antwort auf: Hilfe bei SZ Berechnung #25115
    the brain
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      Hallo Daniela,

      die Mischberechnung ist wohl ok, wenn der zutreffende KV nichts anderes bestimmt.

      1.556,10 / 6 * 2 / 366 * 205

      lg
      hubert k.

      als Antwort auf: Verfall Überstunden zum Stichtag #25098
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      Teilnehmer

        Hallo Wienerin,

        allgemein kann ich dazu keine Aussage treffen. Hängst sehr stark vom Dienstvertrag bzw. von der Position des Dienstnehmers ab.
        „Echte“ Überstunden bei einem normalen Dienstnehmer so unter dem Teppich zu kehren wird vielleicht da oder dort gemacht, ist aber wohl grenzwertig. Dann bitte auch vor Prüfern und vor Arbeitsrechtlern sehr gut verstecken.

        lg
        hubert k.

        als Antwort auf: Zahlung Vorjahr #25102
        the brain
        Teilnehmer

          Hallo Daniela,

          für heuer kannst Du bis Jänner normal aufrollen (wenn die Person noch nicht ausgetreten ist)
          für letztes Jahr müsstest Du eine Lohnart „Nachzahlung Vorjahr bei laufenden DV“ verwenden. Sprich SV (lfd. und SZ Anteil) aufrollen (inkl. der Erstellung eines neuen SV L16) und die Steuer nach dem Zuflussprinzip (Besteuerung gemäß § 67/10 mit dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats, wobei nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Fünftel steuerfrei bleibt)
          Eigentlich sollte die Lohnart das alles machen 🙂

          Ich hoffe meine Antwort passt so für Dich

          lg
          hubert k.

          als Antwort auf: Nachzahlung bei Überstundenpauschale #25096
          the brain
          Teilnehmer

            Hallo Wienerin,

            mich irritiert in Deiner Beschreibung, dass die Deckungsprüfung erst im Jänner/Februar des Folgejahres gemacht wird.
            Für mich wäre das zu spät. Die Deckungsprüfung sollte ja schon laufend gemacht werden um eben reagieren zu können.

            Wenn dann im nächsten Jahr herauskommt, dass eine Nachzahlung fällig wird, ist diese nach den Grundlagen Nachzahlung Vorjahr bei einem laufenden DV abzurechnen.
            SV aufrollen – LSt mit Zuflussprinzip

            Dass Du keine Literatur findest ist verständlich. Keiner will sich mit diesem Thema vorher befassen, bevor nicht „LSD“ Prüfer zugeschlagen und wild ausschlagend bestrafen.
            Wie diese Prüfer auf Nachzahlungen im nachhinein reagieren kann auch spannend werden.

            lg
            hubert k.

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            Teilnehmer

              Hallo R.P.,

              kurz und knapp – nein

              lg
              hubert k.

              als Antwort auf: Zuschläge BAGS KV #25086
              the brain
              Teilnehmer

                Ja,
                wenn es so im KV steht.
                lg
                hubert k.

                als Antwort auf: Unterhaltsberechtigte bei Pfändung #25085
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                Teilnehmer

                  Hallo Weidi,
                  prinzipiell ist der Schuldner verpflichtet es zu melden. Nur wenn er es nicht oder nur solala tut?
                  Wenn ein Nachweis für den Kindergeldbezug vorhanden ist, ist der ja mit „bis“ datiert. Das kannst mal als richtig annehmen, und bis dahin datieren. Danach muss der Mitarbeiter selbst wieder aktiv werden.

                  Ansonsten bei solchen Spezialisten, immer nur für x Monate berücksichtigen. Das dem Mitarbeiter so sagen und er muss nach x Monate immer wieder den Nachweis vorlegen.

                  lg
                  hubert k.

                  als Antwort auf: falscher Betrag bei Sachbezug #25083
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                  Teilnehmer

                    Hallo Ingrid,

                    die SV Rückrechnung darfst Du auch in das Vorjahr aufrollen
                    Daher:
                    Die SV und die LST Bemessung für heuer bis Jänner normal aufrollen.
                    Für das Vorjahr die Lohnart „Nachzahlung für Vorjahre“ als Sachbezugslohnart definieren und Monat für Monat als Minus-Betrag aufrollen.
                    Die Lohnsteuer wird bzw. sollte automatisch im laufenden Monat „gekürzt“ werden.
                    Wie weit das Dein Lohnprogramm unterstützt kann ich nicht sagen.

                    Ansonsten hat der Mitarbeiter noch die Möglichkeit die Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung zurückzuholen.

                    lg
                    hubert k.

                    als Antwort auf: Nettolohnzettel #25073
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                    Teilnehmer

                      Das hätte ich der „ehemaligen Dienstnehmerin“ selbst machen lassen.
                      Wir von der LV sind nicht für alles zu haben. Ausser es kommt ein „Bitte“.
                      lg
                      hubert k.

                      als Antwort auf: Schmutzzulage Tierarzt #25079
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                      Teilnehmer

                        Hallo Alex,

                        wenn´s hart auf hart geht wird der Prüfer die Aufzeichnungen oder einen Nachweis verlangen, dass eine wesentliche Verschmutzung für die ganze Zeit vorliegt.
                        Wird wohl nicht so sein. Denn, wenn
                        er/sie ein süßes Kätzchen entwurmt wird er wohl nicht schmutzig werden
                        er/sie ein Kälbchen bei der Geburt unterstützt dann eher schon
                        Also Aufzeichnen, wann und wie er/sie verschmutzt wird und diesen Anteil dann SV frei abrechnen.
                        Ich denke, das Ganze wird wohl nicht so einfach sein und ich selbst würde es SV pflichtig abrechnen.
                        Die Steuerfreiheit nach $ 68/1 ist meiner Meinung kein Problem.
                        lg
                        hubert k.

                        als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #25059
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                        Teilnehmer

                          Wenn jemand/jefraud ( 🙄 ) geringfügig beschäftigt ist und dann in einem Monat dann doch einmal voll pflichtig wird, weil es über die monatliche Grenze geht, dann ist diese Person das Monat drauf auch vollversichert
                          und „Schutzmonat“ heißt es genau

                          lg
                          hubert k.

                          als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #25057
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                          Teilnehmer

                            Hallo Sonnenblume,

                            genau , ihn/sie für August auf D1/A1 ummelden und im September wieder geringfügig melden.
                            Theoretisch müsste das Programm bei einem Bezug über der GF-Grenze automatisch auf Vollversichert umstellen. Allerdings gibt es danach noch das „Sicherheitsmonat“.

                            lg
                            hubert k.

                            als Antwort auf: Freier Dienstnehmer – DB – Kopierkosten #25050
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                            Teilnehmer

                              Hallo Hegra,

                              wenn es auf de Honorarnote des freien DN steht, dann leider „ja“

                              Nicht kompliziert denken: Die Rechnung dem freien DN so ersetzen und die Rechnung als Eingangsrechnung sehen.
                              Wenn auf der Rechnung seine Adresse steht, ist es so natürlich nicht möglich.

                              lg
                              hubert k.

                              als Antwort auf: Ferialpraktikant – Auszahlung Urlaub #25049
                              the brain
                              Teilnehmer

                                Hallo Rene,

                                meine Antwort ist zweigeteilt.

                                Dieses Dienstverhältnis ist kein geringfügiges. Auch nicht im August.
                                Eine Urlaubsersatzleistung macht aus einem geringfügigen DV kein vollversichtertes DV.

                                lg
                                hubert k.

                                als Antwort auf: Arbeitszeitaufzeichnungen #25046
                                the brain
                                Teilnehmer

                                  Hallo Daniela,

                                  mir würde nur ein Dienstplan nicht reichen.
                                  Außer Du kannst im vorhinein (aber auch im nachhinein) sicherstellen, dass keine Dienste getauscht werden, sich immer alle genau an die Zeiten halten, also keine Mehr- und Überstunden anfallen. Einen Durchrechnungszeitraum gibt es in diesem Fall hoffentlich auch nicht.

                                  Würde ich bei Dir prüfen, müsstes du schon sehr überzeugend wirken 😆 dass ich einen im vorhinein erstellten Dienstplan als Zeitaufzeichnung akzeptiere.

                                  lg
                                  hubert k.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 31 bis 45 (von insgesamt 104)