pvred

Verfasste Forenbeiträge

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    Beiträge
  • #19507

    Liebe Brigitte,

    zu 1. Zu berücksichtigen sind 15 SV-Tage aber 30 LSt-Tage.
    zu 2. Das ASVG regelt das Anspruchsprinzip; d.h. dass das Entgelt dem
    Monat zuzuorden ist, in dem der Anspruch gegeben ist.
    Solange der DN gesund ist, „fällt es der GKK nicht auf“ wenn Sie das
    Entgelt zeitversetzt zuorden.
    Jetzt aber haben Sie ein Problem und zwar deshalb, weil Sie ein
    Entgelt einem Monat zuorden, wo der DN keines mehr haben kann .
    Am besten ist es, wenn Sie diese Angelegenheit und die einfachste
    Lösungsmöglichkeit mit Ihrer GKK besprechen. Richtigerweise
    müßten Sie alle Monate stornieren und neu rechnen!
    zu 3. Der Urlaubsanspruch wird, bedingt durch den Krankenstand nicht
    aliquotiert.
    Für die Sonderzahlungen (UB,WR) gilt: Für Krankenstandszeiten,
    in denen kein Entgeltanspruch besteht, gebühren keine
    Sonderzahlungen, es sei den, der KV bestimmt ausdrücklich
    einen solchen Anspruch. Siehe dazu: Ortner, PV in der Praxis, Seite
    457 oben und Seite 458 unten.

    Liebe Grüße
    pvred

    #18405

    Aus der Ansicht „unbeantwortet“ genommen.
    W.Ortner

    #18673

    Liebe Lydia,

    Sonderzahlungen sind lohnpfändungsrechtlich nur der 13. und der 14. Bezug (demnach nur die UB und WR).
    Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der SZ sind u.a. die Beträge abzuziehen, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften dafür abzuführen sind (§ 291(1) EO). Demnach ist auch die nach Tarif zu rechnende Steuer die auf die SZ entfällt richtigerweise von dieser abzuziehen.
    Es wird allerdings bei Ihrem praktischen Fall zu kaum einer Differenz kommen, sollten Sie diesen Steuerteil nicht von der SZ, sondern vom lfd.Bezug abziehen.

    Liebe Grüße
    pvred

    #17506

    Unter „News“ finden Sie einen Hinweis über die „gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenrückersatz“

    #17507

    Im Zusammenhang mit einer Karenz gem. dem MSchG ist der Urlaub dann nicht zu aliquotieren, wenn dieser vor Beginn der Schutzfrist konsumiert wird (OGH 13.1.1988, 9 Ob 502/87).
    Ausnahme: Nach Bekanntgabe des genauen Ausmaßes der Karenz (von … bis …) steht der Urlaub für das lfd. Urlaubsjahr nur mehr aliquot zu (OGH 5.7.2001, 8 Ob A 151/01s).

    Liebe Grüße

    #17504

    Sehr geehrte Viktoria,

    wenn es sich um eine „kassenärztlich“ verschriebene Kur handelt, ist diese
    Kur bezahlungsmäßig wie ein Krankenstand zu behandeln.
    Handelt es sich um eine „private“ Kur, ist diese ein Urlaub:

    Liebe Grüße

    #17497

    Der Gesundheitszustand hat mit der Behinderteneigenschaft nichts zu tun.
    Die Behinderteneigenschaft ist vom Dienstgeber u.a. deshalb zu erfragen, weil
    – Behindertenbezüge teilweise eine abgabenfreie Behandlung erfahren,
    – Behinderte besonders kündigungsgeschützt sind.

    #17500

    Die MV-Kasse erfährt erst nach Übersendung des Beitragsgrundlagennachweises (L16) die für den jeweiligen Dienstnehmer relevanten Beträge bzw. Beiträge

    #17431

    Beantwortungen erfolgen über die angegebene Mail-Adresse bzw. über die angegebene Tel.Nummer

    #17493

    Sehr geehrte Frau Krivka,

    bei Ihrer Endabrechnung des Verstorbenen fallen ab 14.1.2006 keine SV-Beiträge an (Begründung: der Verstorbene ist kein Pflichtversicherter).

    Die lfd.Bezüge und die Sonderzahlungen sind so zu versteuern, als stünde der AN noch bis 28.2. in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die Besteuerung erfolgt demnach beim verstorbenen AN nach dessen Besteuerungsmerkmalen. Dies allerdings nur, sofern an dessen Rechtsnachfolger kein lfd. Arbeitslohn (z.B. Firmenpension) bezahlt wird.
    Siehe dazu auch im Buch PV-Praxis 2005, Seite 892.

    Da die Bezüge für die Zeit nach dem Tod des AN nicht unter den DB, DZ und kommst-befreiten Bezügen aufgezählt sind, sind diese pflichtig zu behandeln.

    Liebe Grüße
    PVRed

    #17434

    Hallo Brigitte,

    Infos betreffend KommSt-Erklärung über Finanz-Online
    finden Sie in unserer PV-Info März-Ausgabe!

    Liebe Grüsse
    pvred

    #17386

    Liebe Ulrike,

    Irrtümer können passieren …..

    #17383

    Liebe Uschi!

    Unter der Annahme, dass der Dienstnehmer nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen wurde und nur ein Zimmer in der privaten Wohnung des Dienstgebers bewohnt, ist der Sachbezug folgendermaßen zu berechnen:

    Nutzfläche des Zimmers x Quadratmeterpreis
    verglichen mit:
    der vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Miete, umgelegt auf die Nutzfläche des Zimmers, abzüglich 25%.
    Der größere Betrag ist der anzusetzende Sachbezug.

    Liebe Grüße

    #17385

    Liebe dobibeda!

    Ihre Berechnung ist richtig. Sie haben gerechnet:

    27 : 25 (5 x 5UT bisher) = 1,08
    20 (5 x 4 UT ab nun) x 1,08 = 21,60 nachdem aufzurunden ist,
    sind das = 22 Urlaubstage

    Liebe Grüße
    pvred

    #17208

    Antwort nicht notwendig

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